Statuten

Die Statuten sind auch als PDF zum Download verfügbar.

I. Rechtsform, Name und Sitz
Artikel 1
Unter dem Namen "FDP.Die Liberalen Adliswil" besteht mit Sitz in Adliswil ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Der Verein gehört als selbständige Ortsgruppe der FDP.Die Liberalen des Bezirks Horgen und des Kantons Zürich sowie der FDP.Die Liberalen Schweiz an.


II. Zweck
Artikel 2
Der Verein bezweckt:
a) die aktive Teilnahme am politischen Leben und der demokratischen Entscheidungsfindung in der Stadt Adliswil, gestützt auf eine liberale Grundhaltung, bei welcher die Freiheit und die Verantwortung des Individuums im Vordergrund stehen;
b) die Förderung eines regelmässigen Austauschs unter den Mitgliedern, die Erörterung politischer Themen sowie die Parolenfassung zu ausgesuchten Themen an  Vereinsversammlungen;
c) die Weiterentwicklung seiner Vertretung in den Behörden der Stadt Adliswil, in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht;
d) die Wahrung der Interessen der Stadt Adliswil in Bezirk, Kanton und Bund;
e) die konstruktive Zusammenarbeit mit den übrigen Ortsparteien Adliswils zur Wahrung und Durchsetzung gemeinsamer Anliegen.


III. Mitgliedschaft
Artikel 3
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jeder handlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person offen, die sich für den Vereinszweck einsetzen will.


Artikel 4
1 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf der Basis einer schriftlichen Beitrittserklärung.
2 Jedes neu eintretende Mitglied erhält die Vereinsstatuten.


IV. Organe
Artikel 5
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) die Revisionsstelle


V. Die Generalversammlung
Artikel 6
Einmal in jedem Kalenderjahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss einer Generalversammlung, einer Mitgliederversammlung oder des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zwecks an den Vorstand gestellt wird.


Artikel 7
1 Generalversammlungen werden vom Vorstand vier Wochen im Voraus, unter Angabe der Traktanden, schriftlich einberufen. Jede ordentlich einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 15% der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an einer Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
2 Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.


Artikel 8
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Parteipräsident oder bei dessen Fehlen der/ein Vizepräsident, das Protokoll ein vom Vorsitzenden bestellter Sekretär. Der Vorsitzende besitzt den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.


Artikel 9
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, sofern nicht fünf Stimmberechtigte die geheime Stimmabgabe verlangen.


Artikel 10
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Parteipräsidenten, der frei wählbaren übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Mitglieder der Revisionsstelle;
b) Abnahme der Jahresrechnung und der Jahresberichte sowie Abgabe der Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe;
c) Festsetzen der Mitgliederbeiträge;
d) Statutenänderungen;
e) Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit einem anderen Verein;
f) Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten oder vom Vorstand an sie überwiesenen oder von Mitgliedern innert fünf Tagen nach Erhalt der Einladung schriftlich beim Vorstand angemeldeten Gegenstände.


VI. Die Mitgliederversammlung
Artikel 11
Eine Mitgliederversammlung dient insbesondere der Behandlung von politischen Themen aller Art, der Vorbereitung der Gemeinde-, Bezirks- und Kantonalwahlen sowie entsprechender Beschlussfassung. Sie kann Kommissionen einsetzen.


Artikel 12
Eine Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand angesetzt werden, der in der Wahl der Traktanden frei ist. Über Gegenstände, die in der Einladung nicht angekündigt worden sind, werden Beschlüsse nur dann gefasst, wenn zwei Drittel der Anwesenden einer Beschlussfassung zustimmen.


Artikel 13
Die Bestimmungen über die Generalversammlung betreffend die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und den Vorsitz gelten sinngemäss auch für Mitgliederversammlungen.

 

VII. Der Vorstand
Artikel 14
1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
2 Der von der Generalversammlung gewählte Parteipräsident ist von Amtes wegen Mitglied im Vorstand.
3 Ebenso ist der Präsident der Gemeinderatsfraktion von Amtes wegen Mitglied, sofern er der FDP angehört. Für den Fall, dass die FDP-Gemeinderäte einer Fraktion angehören, deren Präsident nicht Mitglied der FDP ist, hat die Generalversammlung ersatzweise ein anderes FDP-Behördenmitglied in den Vorstand zu wählen.
4 Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung frei gewählt.


Artikel 15
Der Vorstand konstituiert sich selber.


Artikel 16
Die Amtsdauer der frei wählbaren Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Während einer Amtsdauer eintretende Mitglieder treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein.


Artikel 17
1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten so oft, als es die Geschäfte erfordern.
2 Beschlussfassung setzt die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder voraus. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden als Stichentscheid.
3 Zirkularbeschlüsse sind möglich.
4 Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.


Artikel 18
1 Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.
2 Die Regelung der Zeichnungsberechtigung ist Sache des Vorstandes; in jedem Fall sind zwei Unterschriften nötig.


Artikel 19
Bei wesentlichen Geschäften und zur Vorbereitung der Gemeindewahlen können vom Vorstand sämtliche Mitglieder der Gemeinderatsfraktion sowie alle in eine exekutive Stadtbehörde gewählten Mitglieder der Partei zu einer erweiterten Vorstandssitzung eingeladen werden.


VIII. Die Revisionsstelle
Artikel 20
Die Revisionsstelle prüft Rechnung, Buchführung, Belege und Kassabestand und legt der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor. Die Revisionsstelle besteht aus mindestens zwei Revisoren.


IX. Vereinsmittel, Mitgliederbeiträge und Haftung des Vereins
Artikel 21
1 Die Mittel des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen und weiteren Zuwendungen.
2 Es wird eine Vereinsrechnung geführt. Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Juli.


Artikel 22
1 Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgesetzt.
2 Der Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr wird üblicherweise am 1. Dezember fällig. Es steht dem Vorstand zu, ein früheres Datum festzulegen.
3 Der Vorstand kann Mitgliedern, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, den Mitgliederbeitrag erlassen.
4 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


X. Austritt und Ausschluss
Artikel 23
1 Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand austreten. Der Austritt erfolgt zum Ende des Vereinsjahres. Bei Austritt während des Vereinsjahres bleibt der volle Jahresbetrag geschuldet.
2 Der Vorstand kann ein Mitglied unter Angabe der Gründe ausschliessen.
3 Der Ausschluss eines Mitgliedes darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen, insbesondere bei einem schwerwiegenden Verstoss gegen die Grundsätze und Interessen der Partei sowie bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags trotz zweifacher schriftlicher Mahnung.
4 Vom Vorstand ausgeschlossene Mitglieder können den entsprechenden Vorstandsbeschluss innert 30 Tagen nach dessen Mitteilung durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand anfechten. Im Falle einer solchen Anfechtung beruft der Vorstand ohne Verzug eine ausserordentliche Generalversammlung ein. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss.


XI. Auflösung
Artikel 24
Bei Auflösung des Vereins soll das gesamte Vereinsvermögen durch die FDP.Die Liberalen des Bezirks Horgen treuhänderisch verwaltet werden, bis sich in Adliswil wieder ein neuer Verein als Ortsgruppe der FDP.Die Liberalen gebildet haben wird.


Diese Statuten wurden an der ao. Generalversammlung vom 25. Oktober 2012 angenommen. Sie treten am Tag ihrer Annahme in Kraft. Frühere Statuten sind damit aufgehoben.


Adliswil, den 18. September 2012


Der Präsident: Dr. Peter Werder

Der Aktuar: Sandro Heiniger